3.1 Gemäss übereinstimmender Auffassung der behandelnden Ärzte und des Gutachters sind beim Beschwerdeführer schizophrene Elemente sowie Störungen des Affekts erkennbar, am ehesten im Sinne einer schizoaffektiven Störung. Der psychiatrische Gutachter wies immerhin darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Einweisung zumindest vordergründig und rein aufgrund des Eintrittsstatus als weitgehend unauffällig präsentiert habe mit formallogisch geordnetem Denken und adäquatem Affekt. Aktenkundig ist indes eine Dekompensation im Anschluss an die Entlassung aus dem vormaligen Klinikaufenthalt (vom 16. bis 27. Juni 2022).