{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-07-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-29_2022-07-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_29_5725904a692227324825c1f1a293ecde13eb90b076d94023396797c6f6d305aa910caaef97e159771df50f80dd51ae98b658e8de544dfecbc3f16cebd4460f27?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde13eb90b076d94023396797c6f6d305aa910caaef97e159771df50f80dd51ae98b658e8de544dfecbc3f16cebd4460f27&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_29", "Checksum": "ffbd13b02787c4f8dfb6196771cf8cda"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 12.07.2022 F 2022 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:14", "Checksum": "6fdd0914b57a021ef75454598f39eaac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 12.07.2022 F 2022 29\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n5.2 Gemäss übereinstimmender Prognose des Klinikvertreters und des Gutachters ist\ndie Fortführung der Medikation im Anschluss an die initiale Einstellung grundsätzlich\nambulant möglich. Mit Blick auf die wöchentlich notwendigen Blutspiegelkontrollen\nbezüglich des Lithiums setzt dies indes eine hohe Compliance voraus, die gegenwärtig\nbeim Beschwerdeführer noch nicht zu erwarten ist. Dieser bekundet zwar, auch ambulant\nArzttermine wahr- und die Medikamente einnehmen zu wollen und sich um eine\nambulante psychiatrische Betreuung kümmern zu wollen. Seine Versicherungen stehen\nindes nicht zuletzt im Widerspruch zu seinem Verhalten nach dem letzten Spitalaustritt, wo\ner bereits selbiges versicherte, ohne dass ihn dies in der Folge gehindert hätte, die\nMedikation abzusetzen. Mit Blick auf die akut drohende weitere Verschlechterung und\nauch die langfristige, irreversible Schädigung der kognitiven Funktionen des im Grundsatz\nhoch intelligenten Beschwerdeführers im Falle fehlender adäquater Medikation erscheint\ndessen weitere stationäre Unterbringung zu deren Sicherstellung im gegenwärtigen\nZeitpunkt als notwendiges, mildest mögliches Mittel zur Abwendung akut drohender\nGefahr vom Beschwerdeführer selber sowie seinem unmittelbaren Umfeld. Sie ist damit\nals verhältnismässig zu qualifizieren. Angesichts der nur schwer zum Voraus\nprognostizierbaren Dauer der medikamentösen Einstellung von ca. einer bis drei Wochen,\nder Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Urteilszeitpunkt bereits seit knapp zwei\nWochen in der Klinik befand, sowie der ohnehin auf maximal sechs Wochen beschränkten\nDauer der ärztlichen FU (vgl. oben E. 2.1), ist zudem eine weitere Einschränkung der\nzulässigen Dauer der FU durch das Gericht nicht angezeigt. Demzufolge ist die\nBeschwerde abzuweisen.\n\n6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Der unterliegende, ohnehin nicht anwaltlich vertretene,\nBeschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.\n\nUrteil F 2022 29\n10\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an\nDr. med. B.________ sowie an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik\nZugersee.\n\nZug, 12. Juli 2022\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2022 29\n"}