{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-07-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-29_2022-07-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_29_5725904a692227324825c1f1a293ecde13eb90b076d94023396797c6f6d305aa910caaef97e159771df50f80dd51ae98b658e8de544dfecbc3f16cebd4460f27?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde13eb90b076d94023396797c6f6d305aa910caaef97e159771df50f80dd51ae98b658e8de544dfecbc3f16cebd4460f27&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_29", "Checksum": "ffbd13b02787c4f8dfb6196771cf8cda"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 12.07.2022 F 2022 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:14", "Checksum": "6fdd0914b57a021ef75454598f39eaac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 12.07.2022 F 2022 29\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n4.2.2 Im Falle einer baldigen Entlassung besteht nach dem Gesagten weiterhin die\nakute Gefahr von verbaler oder körperlicher Gewalt gegenüber der Ehefrau. Deren\nBelastung ist trotz aktuell offenbar harmonischem Verhältnis weiterhin als hoch\neinzustufen, zumal der Beschwerdeführer nach Ausführungen des behandelnden Arztes\nerst kürzlich seiner eigens aus Israel angereisten Mutter sowie der Ehefrau gegenseitig\nunter Ausstossen schärfster Drohungen (etwa: er werde sie kreuzigen) den Kontakt\nverboten hat und unmittelbar vor seiner Hospitalisation selber gegenüber seinem Vater die\nAngst äusserte, er könnte seine Ehefrau umbringen. Die vom Beschwerdeführer\nwiederholt ausgestossenen, massiven Drohungen sind umso ernster zu nehmen, als er\nauch mehrmalig kundtat, er sei im Stande, Menschen zu töten. Anlässlich seiner Anhörung\näussert er zwar klar und glaubhaft, dass er dies eigentlich nicht wolle und auch nicht\nbeabsichtige. Als Offizier der F.________ Armee habe er es indes gelernt und sei auch\n2015 an Kriegsgeschehen beteiligt gewesen, für die er mit einem Orden ausgezeichnet\nworden sei. Diese Erlebnisse seien denn auch der Hintergrund gewesen für die früheren\nHospitalisationen in F.________ in den Jahren 2017 und 2018.\n\n4.2.3 In der Gesamtwürdigung besteht ein akutes Risiko, dass der Beschwerdeführer\nseiner Ehefrau bei erneuter Dekompensation seines Zustands einen erheblichen Schaden\nzufügen könnte (BGE 145 III 441 E. 8.4 mit Verweis auf Urteil des EGMR Nr. 1760/15 vom\n30. April 2019 i.S. T.B. gegen Schweiz § 54), auch wenn er glaubhaft versichert, dies nicht\nzu wollen. Aktenkundig bricht nämlich die Aggression durch, sobald er seine Medikation\nweglässt, wie er dies nach dem letzten Klinikaustritt am 27. Juni 2022 nach eigener\nAussage in der Anhörung durch das Gericht getan hat.\n\n4.3 Zusammenfassend ist sowohl das Vorliegen von Selbst- und Fremdgefährdung\naufgrund des vorhandenen Schwächezustands als auch die Notwendigkeit einer\nmedikamentösen Behandlung desselben ausgewiesen. Die aktuelle Medikation im\n\nUrteil F 2022 29\n8\n\nWesentlichen mit einem Antipsychotikum sowie Lithium wird auch vom Gerichtsgutachter\nals grundsätzlich adäquat beurteilt.\n\n5. Eine fürsorgerische Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen ist\nschliesslich nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn ihm die nötige persönliche\nFürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise durch eine ambulante\nPsychotherapie und/oder eine ambulante Abgabe von Medikamenten. Bei der Beurteilung\ndieser Frage sind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen:\nKrankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale\nBegleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen\nEntlassung in medizinischer und sozialer Hinsicht. Ob die fürsorgerische Unterbringung\naufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage im Zeitpunkt des jeweiligen\nEntscheides (vgl. etwa VGer ZG F 2013 60 vom 4. Dezember 2013 E. 4, in: GVP 2013\n1.1.9.2).\n\n5.1 Wie bereits festgestellt, fehlt die Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers\naktuell, bzw. ist höchstens marginal vorhanden. Seine vordergründige\nBehandlungsbereitschaft erscheint mit Blick darauf nicht glaubhaft. Zwar zeigen sich die\nÄrzte vorsichtig optimistisch bezüglich deren Herstellung im Rahmen einer\nPsychoedukation. Eine Prognose bezüglich deren Gelingens ist indes aktuell noch nicht\nmöglich. Bereits aus diesem Grund ist eine stationäre Einstellung der Medikamente als\nnotwendig zu betrachten. Es kommt hinzu, dass nach Ausführung des medizinischen\nGutachters das Medikament Lithium ein sehr schmales Fenster aufweist zwischen\nWirksamkeit und Vergiftung sowie erhebliche Risiken schwerer Nebenwirkungen mit sich\nbringt, sofern es nicht kontrolliert angewendet wird. Zur Überwachung der Dosierung sind\nwöchentliche Blutspiegelkontrollen notwendig, was im ambulanten Rahmen bereits an und\nfür sich eine hohe Behandlungsbereitschaft voraussetzt. Was schliesslich die sozialen\nBegleitumstände angeht, so gibt der Beschwerdeführer in seiner Anhörung an,\nregelmässig zweimal pro Woche Kampfsport zu betreiben und nebst der Ehefrau einige\nlokale Freunde zu haben. Er sei selbständig erwerbstätig im Bereich Blockchain. Seine\nEhefrau sowie er selber würden beide von zuhause aus arbeiten, was regelmässig zu\nKonflikten führe, da er auch Abstand benötige von der Ehefrau. Die Beziehung zu dieser\nscheint immerhin nach wie vor auch Ressource zu sein, steht doch die Ehefrau nach wie\nvor klar zum Beschwerdeführer, umsorgt ihn und vermag auch jeweils auftretende\npsychotische Schübe frühzeitig zu erkennen und ihre Behandlung zu erwirken. Umso\nmehr gilt es zu verhindern, dass diese grundsätzlich offenbar funktionierende und\n\nUrteil F 2022 29\n9\n\nverständnisvolle Beziehung durch verfrühte Entlassung und erneute Dekompensation\nerneut strapaziert und letztlich wohl auch gefährdet wird.\n\n"}