{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-07-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-29_2022-07-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_29_5725904a692227324825c1f1a293ecde13eb90b076d94023396797c6f6d305aa910caaef97e159771df50f80dd51ae98b658e8de544dfecbc3f16cebd4460f27?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde13eb90b076d94023396797c6f6d305aa910caaef97e159771df50f80dd51ae98b658e8de544dfecbc3f16cebd4460f27&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_29", "Checksum": "ffbd13b02787c4f8dfb6196771cf8cda"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 12.07.2022 F 2022 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:14", "Checksum": "6fdd0914b57a021ef75454598f39eaac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 12.07.2022 F 2022 29\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach\neiner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ihrem\nVerhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung in\neinen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. noch zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und\nErwachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).\n\nHinweise auf Suizidalität lassen sich weder den Akten entnehmen noch vermochten die\nbehandelnden Ärzte oder der Gutachter solche konkret zu benennen. Gemäss Auffassung\nder Klinikärzte besteht indes bei einer Entlassung die Gefahr einer Verschlechterung des\nGesundheitszustands im Sinne einer raschen erneuten Dekompensation beim Absetzen\nder Medikamente, so wie sie nach der letzten Entlassung Ende Juni eintrat. Der\nKlinikvertreter führt hierzu aus, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der\nAnhörung – gleich wie damals – vordergründig in gutem, kognitiv und affektiv recht\nunauffällig imponierenden Zustand befinde. Dieses Auftreten habe zur Entlassung aus der\nvormaligen Hospitalisation geführt. Die zwischenzeitlich eingeholten fremdanamnestischen\n\nUrteil F 2022 29\n6\n\nAngaben aus früheren Hospitalisationen liessen indes dieses Auftreten in einem anderen\nLicht erscheinen: So sei nun bekannt, dass es sich beim Patienten um eine hoch\nintelligente Person handle, die sich möglicherweise zumindest vorübergehend sehr gut zu\npräsentieren wisse. Die Frage nach einer gezielten Präsentation stellt sich nicht zuletzt\nangesichts der wenig authentisch wirkenden und inhaltlich nicht nachvollziehbaren\nBeteuerung des Beschwerdeführers, im Entlassungsfall die verordnete Medikation trotz\nverneinter Erkrankung ambulant weiterführen zu wollen, zumal er nicht näher zu\npräzisieren vermochte, weshalb er als gesunde Person Medikamente einnehmen sollte.\nDas (akute) Risiko der erneuten Dekompensation im Entlassungsfall wiegt umso\nschwerer, als diesfalls mit Blick auf die Gewaltdrohungen gegenüber der Ehefrau – mit\nbereits mindestens zweimaliger polizeilicher Intervention am 15. sowie am 29. Juni 2022 –\neine Gefährdung der Ehe sowie des Verbleibs in der ehelichen Wohnung als reelle Gefahr\nerscheint. Auch mit der weiteren Familie, etwa der Mutter des Beschwerdeführers,\nbestehen offenbar Konflikte. Hinzu kommt, dass mittel- bis langfristig laut\nübereinstimmender Auffassung der Ärzte bei fehlender adäquater Behandlung kognitive\nSchäden und mithin auch ein Verlust der aktuell noch vorhandenen beruflichen\nFähigkeiten zu befürchten sind, was beim noch immer sehr jungen Beschwerdeführer\nbesonders ins Gewicht fällt. Damit ist eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne eines\ndrohenden Fortschreitens der Erkrankung mit akutem Risiko der Zerstörung des privaten\nund beruflichen Umfelds gegeben.\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib\nund Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen\ndes Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen\nFremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung\ndurch den Betroffenen mit zu berücksichtigen, auch wenn eine solche Belastung für sich\nallein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreichen kann (vgl. vorstehend\nE. 2.1). Das geltende Recht hält im Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht\nnur die Belastung, sondern auch der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist\n(Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 42).\n\n4.2.1 Vorliegend kam es offenbar bereits Mitte Juni zu Gewalt gegen die Ehefrau\n(Faustschlag gegen deren Rippenbogen am 15. Juni 2022; vgl. auch Festnahmeverfügung\nder Zuger Polizei vom 16. Juni 2022). Am 29. Juni 2022 fühlte sie sich erneut akut bedroht\nund meldete der Polizei, dass der Ehemann einen psychotischen Schub habe und damit\ndrohe, Sachen zusammenzuschlagen (Festnahmeverfügung der Zuger Polizei vom\n\nUrteil F 2022 29\n7\n\n29. Juni 2022). Zu bejahen ist jedenfalls eine erhebliche Belastung der Ehefrau sowie\nfraglich auch der Mutter des Beschwerdeführers, die offenbar aus Israel angereist ist um\nihm sowie allenfalls seiner Ehefrau beizustehen. Auch in der Klinik fiel der\nBeschwerdeführer als zumindest zu Beginn verbal aggressiv und abwertend auf und\ndrohte wiederholt mit physischer Gewalt, die er indes soweit ersichtlich einzig gegen das\nMobiliar (etwa: Türe des Isolationszimmers) richtete. Aktuell scheint eine akute\nFremdgefährdung im stationären Rahmen nicht zu bestehen.\n\n"}