{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-07-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-29_2022-07-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_29_5725904a692227324825c1f1a293ecde13eb90b076d94023396797c6f6d305aa910caaef97e159771df50f80dd51ae98b658e8de544dfecbc3f16cebd4460f27?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde13eb90b076d94023396797c6f6d305aa910caaef97e159771df50f80dd51ae98b658e8de544dfecbc3f16cebd4460f27&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_29", "Checksum": "ffbd13b02787c4f8dfb6196771cf8cda"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 12.07.2022 F 2022 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:14", "Checksum": "6fdd0914b57a021ef75454598f39eaac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 12.07.2022 F 2022 29\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n2.2 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung das\nVorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig\nmacht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (vgl. auch\nGeiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 8). Zu ermitteln ist auf tatsächlicher Ebene\nzunächst ob ein Schwächezustand vorliegt und ob bzw. inwiefern deshalb ein\nFürsorgebedarf hinsichtlich Behandlung und/oder Betreuung besteht. Letzteres ist\naufgrund der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person\nbzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die\nBetreuung unterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in\nrechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob und wenn ja warum eine Behandlung einer\nfestgestellten geistigen Störung bzw. eine Betreuung \"nötig\" ist (vgl. BGer 5A_254/2013\nvom 17. April 2013 E. 2.2). Dabei ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Die\nfürsorgerische Unterbringung muss erforderlich, geeignet und verhältnismässig im\nengeren Sinne sein. Der Schwächezustand allein vermag eine FU nie zu rechtfertigen,\nsondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung.\nDie Unterbringung muss für den angestrebten Zweck tauglich sein. Die Zulässigkeit der\nfürsorgerischen Unterbringung lässt sich deshalb immer nur mit Bezug auf die Einweisung\nin eine bestimmte Einrichtung beurteilen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 7). Im\nAuge zu behalten ist bei der Überprüfung der Geeignetheit der Massnahme das Ziel der\nfürsorgerischen Unterbringung, das grundsätzlich darin besteht, die betroffene Person in\ndie Selbständigkeit zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ihr ein\n\nUrteil F 2022 29\n4\n\nmenschenwürdiges Dasein zu ermöglichen. Lässt sich der Schwächezustand beseitigen\noder mindestens abschwächen, ist mit der fürsorgerischen Unterbringung dafür zu sorgen,\ndass die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben\nnach ihren eigenen Vorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber gestalten und\norganisieren kann (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 N 14). Die\nfreiheitsbeschränkende Unterbringung ist schliesslich selbst bei Vorliegen der genannten\nVoraussetzungen nur gesetzeskonform, wenn der Zweck nicht mit einer milderen\nMassnahme erreicht werden kann. Die Vor- und Nachteile, welche eine FU der\nbetroffenen Person bringt, sind gegeneinander abzuwägen.\n\n3. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1\nZGB vorliegt.\n\n3.1 Gemäss übereinstimmender Auffassung der behandelnden Ärzte und des\nGutachters sind beim Beschwerdeführer schizophrene Elemente sowie Störungen des\nAffekts erkennbar, am ehesten im Sinne einer schizoaffektiven Störung. Der\npsychiatrische Gutachter wies immerhin darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand im\nZeitpunkt der Einweisung zumindest vordergründig und rein aufgrund des Eintrittsstatus\nals weitgehend unauffällig präsentiert habe mit formallogisch geordnetem Denken und\nadäquatem Affekt. Aktenkundig ist indes eine Dekompensation im Anschluss an die\nEntlassung aus dem vormaligen Klinikaufenthalt (vom 16. bis 27. Juni 2022). Diese führte\nzur (abermaligen) Festnahme durch die Polizei aufgrund von Drohungen gegen die\nEhefrau in der gemeinsamen Wohnung, mit anschliessender Einweisung in die\npsychiatrische Klinik Zugersee durch den Notfallpsychiater. Dieser beschrieb den\nBeschwerdeführer als verwirrt, psychomotorisch unruhig, angespannt, gereizt, ungeduldig\nund unkooperativ. Am ehesten lägen akustische Halluzinationen vor; er fühle sich auch\nvon seinem Handy abgehört und fremdgesteuert und sei überzeugt, dass seine Albträume\ndurch dieses verursacht worden seien.\n\n3.2 Gestützt auf die Akten sowie die ärztlichen bzw. gutachterlichen Ausführungen\nund insbesondere auch die durch den Vertreter der Klinik referierten\nfremdanamnestischen Angaben aus früheren Klinikaufenthalten im Ausland, erachtet es\ndas Gericht als erwiesen, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen\nStörung mit schizophrenen und affektiven Anteilen leidet. Gemäss Bericht des\nKlinikvertreters trat die grundsätzlich episodisch verlaufende Störung aktuell offenbar ab\nca. Mai 2022 erneut floride zu Tage mit zeitweise akut psychotischen Symptomen,\n\nUrteil F 2022 29\n5\n\nparanoiden Wahnideen, beschleunigtem Redefluss sowie auch vermehrter Aggressivität\nund Drohungen vor allem gegenüber der Ehefrau. Der Beschwerdeführer vertrat anlässlich\nseiner Befragung durch das Gericht die Ansicht, gesund zu sein. Gleichzeitig hielt er aber\nfest, die Behandlung in der Klinik sei für ihn insofern \"ok\", als er die angebotene\nBehandlung zumindest nicht als schädlich empfinde. Er sei auch bereit, diese ambulant\nweiterzuführen. Darin liegt grundsätzlich ein gewisser Widerspruch. Dieser ist auch mit\nBlick darauf, dass der Beschwerdeführer die Ausführungen der Vertreter der Klinik sowie\ndes psychiatrischen Gutachters nicht zu hören wünschte und die Sitzung nach seiner\nAnhörung verliess, am ehesten zu würdigen als Ausdruck der Ablehnung bzw. zumindest\nder Ambivalenz gegenüber seiner Erkrankung, bei im Ansatz doch aufkeimender\nKrankheitseinsicht (vgl. ausführlich unten E. 5.1). Mit dem Vorliegen eines\nSchwächezustands ist die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in\neiner Einrichtung erfüllt.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die beim Beschwerdeführer bestehende psychische\nStörung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem anhand des Fremd- und/oder Selbstgefährdungspotentials zu beurteilen ist.\n\n"}