{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-07-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-29_2022-07-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_29_5725904a692227324825c1f1a293ecde13eb90b076d94023396797c6f6d305aa910caaef97e159771df50f80dd51ae98b658e8de544dfecbc3f16cebd4460f27?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde13eb90b076d94023396797c6f6d305aa910caaef97e159771df50f80dd51ae98b658e8de544dfecbc3f16cebd4460f27&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_29", "Checksum": "ffbd13b02787c4f8dfb6196771cf8cda"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 12.07.2022 F 2022 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:14", "Checksum": "6fdd0914b57a021ef75454598f39eaac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 12.07.2022 F 2022 29\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nlic. iur. Adrian Willimann und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer\nGerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider\n\nU R T E I L vom 12. Juli 2022 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________, zzt. Triaplus AG Klinik Zugersee,\nWidenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nB.________, Triaplus AG Ambulante Psychiatrie und\nPsychotherapie, Rathausstrasse 1, 6340 Baar\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug\nVerfahrensbeteiligte\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2022 29\n2\n\nA. A.________, geb. am 15. September 1993, wurde am 29. Juni 2022 von\nNotfallpsychiater B.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Baar, mit\nfürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen.\n\nB. Gegen diese Einweisung beschwerte sich A.________ mit Schreiben datiert vom\n3. Juli 2022, eingegangen auf der Kanzlei des Verwaltungsgerichts am Folgetag.\n\nC. Am 12. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer von der fürsorgerechtlichen\nKammer des Verwaltungsgerichts in den Räumlichkeiten der Triaplus AG Klinik Zugersee\nangehört. An der Verhandlung nahmen seitens der Klinik Assistenzärztin Dr. med.\nC.________ sowie Oberarzt D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,\nteil. Als gerichtlicher Gutachter wirkte Dr. med. E.________, Facharzt FMH Psychiatrie\nund Psychotherapie, Zürich, mit, der sein Gutachten im Anschluss an die Anhörung\nmündlich erstattete. Die Verhandlung wurde anschliessend zur Beratung unterbrochen\nund der Urteilsspruch danach mündlich eröffnet.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die\nBeurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b\ndes Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den\nKanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer ist in\nBaar von einem dort praktizierenden Arzt eingewiesen worden, so dass die örtliche und\nsachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben (BGE 146 III\n377) und die den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439\nAbs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.\n\n2.\n2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426\n\nUrteil F 2022 29\n3\n\nAbs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu\nberücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar\nZivilgesetzbuch I, 6.Aufl. 2018, Art. 426 N 22 ff.; eine Fremdgefährlichkeit allein reicht nicht\naus, vgl. BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die\nVoraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; über die Entlassung\nentscheidet die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB). Die ärztliche\nUnterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer\nUnterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB\ni.V.m. § 51 Abs. 3 und 53 Abs. 1 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine\nfürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei\npsychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person\nentschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).\n\n"}