und A.________ werden weiter angewiesen, Kontaktaufnahmen untereinander zwecks Abänderung der durch die Beiständin festgelegten Planung zu unterlassen und mit Blick auf die jeweils laufende Planung ins Auge gefasste Aktivitäten mit Auswirkungen (auch) auf die Betreuungszeit des anderen Elternteils zuerst in den Planungssitzungen mit diesem und der Beiständin einzubringen, bevor sie G.________ in Aussicht gestellt werden." Urteil F 2022 27 / F 2022 28 22