5. In Kindesschutzfällen sind keine Kosten zu erheben (§ 57 Abs. 2 EG ZGB). Mit Blick auf das je teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers und der Verfahrensbeteiligten 1 sind den Genannten keine Parteientschädigungen zuzusprechen, sondern die jeweiligen Kosten wettzuschlagen (d.h. die Beteiligten tragen je die eigenen Kosten). KESB und Beiständin haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG). Urteil F 2022 27 / F 2022 28 21 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.