solchen akzeptiert, statt auf immer neuen Wegen und unter Beizug immer neuer Behörden und Fachpersonen vermeintliche Missstände in seinem Umgang mit den Töchtern aufdecken zu wollen (vgl. KESB-act., ubique). Aus den dargelegten Gründen kann den Anträgen des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 6 der angefochtenen Entscheide nicht entsprochen werden. 4. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen.