Mit Blick auf die bei einem erneuten Scheitern drohenden, allenfalls sehr einschneidenden Kindesschutzmassnahmen (mit der Kindesverfahrensvertreterin bis hin zur Fremdplatzierung, act. 29), ist es umso dringlicher, dass die Kindeseltern in der Mediation ihr eigenes Konfliktverhalten (oben E. 3.2.1.3) erkennen und bearbeiten. Dadurch unterscheidet sie sich auch von der Vermittlung, die regelmässig durch die Beiständin geleistet wird: