Vorliegend seien die Eltern nicht in der Lage, ihre Konflikte zugunsten ihrer Kinder zu minimieren. Sie hätten beide weiterhin an sich selber zu arbeiten, um die hochstrittige Situation zu verändern, denn die KESB könne noch so detaillierte Regelungen treffen; dies diene letztlich lediglich der Symptom-, nicht aber der Ursachenbekämpfung (je E. 6 der angefochtenen Entscheide; mit Verweis auf BGer 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4.3 zur Zulässigkeit der Anordnung einer Pflichtmediation auch gegen den Willen der Eltern; vgl. dazu ausserdem BGer 5A_506/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2).