Dies drängt sich auf, da am Donnerstagabend das Abendessen beim Kindsvater eingenommen wird und entsprechend vorbereitet werden muss (vgl. etwa auch F 2022 27 KESB-act. 1.91, 1.95), dies nebst der Betreuung der jüngeren Halbschwester J.________, so dass es nicht sachgerecht wäre, den Kindsvater zur Abholung der Kinder erst um 18:00 Uhr in M.________ zu verpflichten. Ob die Kinder den Weg von M.________ nach O.________ zum Kindsvater mittlerweile selbständig mit dem Fahrrad zurücklegen können (Wegstrecke von ca. 10-15 Minuten), oder ob die Kindsmutter sie begleiten muss, kann letzterer überlassen werden.