Verpflichtungen am Donnerstagnachmittag und -abend, auf ein Gleichgewicht zwischen Schularbeit, organisierten Freizeitaktivitäten, freier Zeit und Familienzeit, etc. (vgl. dazu ausführlicher oben E. 3.2.1.1). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern der von der KESB festgesetzte Zeitpunkt für den Übergang der Betreuungszuständigkeit unsachgemäss sein sollte. Dies gilt umso mehr, als 18:00 Uhr auch der Zeit entspricht, ab der in Familien mit schulpflichtigen Kindern üblicherweise das Abendessen eingenommen wird, und bis zu der sich allgemeinnotorisch Kinder im Alter von E.________ und G.________ zuhause einzufinden haben.