Die Regel sollte entsprechend unabhängig vom aktuellen Stundenplan des Vaters sowie den aktuell ausgeübten Freizeitbeschäftigungen der Mädchen Geltung entfalten können. Dabei ist nicht einzusehen – und wurde auch auf Nachfrage des Gerichts hin (act. 14) durch keine der beteiligten Parteien näher erläutert – weshalb das Ausüben einer organisierten Freizeitaktivität (etwa: Kurs, Vereinsaktivität) am Donnerstagabend einem Übergang der Betreuungsverantwortung auf den Vater grundsätzlich entgegenstünde.