3.2.2.1 Die KESB hat den Zeitpunkt der Kinderübergabe am Donnerstag auf 18:00 Uhr festgelegt (zuvor während der Dauer des Abklärungsverfahrens: 17:30 Uhr gemäss KESB- Entscheiden Nr. 2020/0790 und 0791 vom 14. Juli 2020, je BF-act. 9). Damit hat sie eine zwischen den Eltern umstrittene Umsetzungsmodalität der alternierenden Obhut geregelt, die durch das Scheidungsgericht offengelassen wurde, hielt dieses doch nur "Donnerstagabend" als Übergabezeitpunkt fest (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 26. September 2018, dort Dispositiv-Ziff. 2.2, je BF-act. 2).