mögliche Mittel anzusehen und damit verhältnismässig ist. Urteil F 2022 27 / F 2022 28 15 3.2.1.4 Das Vorhandensein dieses milderen Mittels, mit welchem dem berechtigten Bedürfnis des Beschwerdeführers nach Schutz bei der Wahrnehmung seiner aus der alternierenden Obhut fliessenden Elternrechte und -pflichten Rechnung getragen wird, führt zur Abweisung seiner Anträge, es sei beiden Eltern im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, in der Betreuungszeit des jeweils anderen Elternteils ohne dessen vorgängiges Einverständnis keine Termine, Hobbies etc. für die Kinder zu vereinbaren.