3.2.1.3 Zu ergänzen sind die Dispositiv-Ziffern 7 weiter mit dem expliziten Hinweis darauf, dass die Eltern nach erfolgter Planung gegenseitige Kontaktaufnahmen mit dem Ziel von Abänderungen der durch die Beiständin verbindlich erstellten Freizeitplanung zu unterlassen haben und sie neue Aktivitäten, welche (auch) die Betreuungszeit des jeweils anderen tangieren, zuerst in die "Planungssitzungen" mit dem anderen Elternteil und der Beiständin einzubringen haben, bevor sie den Kindern in Aussicht gestellt werden. Eine entsprechende Regelung drängt sich aufgrund des sowohl durch die Beiständin als auch Urteil F 2022 27 / F 2022 28 14