Um weiteren Missverständnissen vorzubeugen, sind deshalb die Dispositiv-Ziffern 7 der angefochtenen Entscheide dahingehend umzuformulieren und zu ergänzen, dass die Eltern lediglich die vorgängig in Zusammenarbeit mit der Beiständin und unter Einbezug ihrer Töchter konkret im Sinne einer Stundenplanung festgelegten Freizeitausübungen umfassend zu unterstützen haben. Dabei kann – wie bis anhin – dem Ermessen der Beiständin überlassen werden, in welchen Zeitabständen (etwa: monatlich, quartalsweise, o.ä.) zum Voraus die verbindliche Planung der Freizeitaktivitäten sinnvollerweise erfolgen sollte, damit einerseits Ruhe einkehrt, anderseits aber auch möglichst alle wichtigen