Abgesehen davon, dass allgemeinnotorisch selbst in intakten Familien nicht immer und bedingungslos jede von den Kindern gewünschte Aktivität ermöglicht werden kann (selbst bei grundsätzlich unterstützten Hobbies), käme in concreto eine pauschale Bewilligung sämtlicher K.________-Aktivitäten offensichtlich einer Einladung an die Kindsmutter gleich, mit freier Hand die Betreuungszeit des Kindsvaters "durchzuplanen", was offensichtlich den elterlichen Konflikt zusätzlich befeuern würde, statt ihn zu beruhigen. Dass genau dies geschehen ist, zeigt der Beschwerdeführer nachvollziehbar auf (je act. 1 Ziff. 8 f. und je BF-act.