Dies kann – mit Blick auf das Erfordernis der Eignung der Kindesschutzmassnahme zur Abwendung der Kindswohlgefährdung (oben E. 3.2 Ingress) nur bedeuten, dass die Beiständin jeweils einzelne oder regelmässig wiederkehrende, in ihrem zeitlichen Umfang konkret vorhersehbare, Aktivitäten bewilligen kann, welche durch die Eltern alsdann zu unterstützen sind. Dies wird sie jeweils in Abwägung auch allfälliger Überlegungen tun, die gegen eine Bewilligung einer bestimmten Aktivität sprechen (soeben E. 3.2.1.1). Ausgeschlossen bleiben muss hingegen eine pauschale Bewilligung sämtlicher nur erdenklicher Aktivitäten im Zusammenhang mit bestimmten Hobbies der Töchter.