Eine solche Weisung wäre damit klarerweise nicht geeignet zum Schutz des Kindswohls und damit nicht verhältnismässig. Im Übrigen erscheint fraglich, ob sie überhaupt durch die KESB erteilt werden dürfte, da die Vereinbarkeit mit der kantonsgerichtlich angeordneten alternierenden Obhut zweifelhaft erscheint. Eine solche Regelung liefe darauf hinaus, die Obhut des Kindsvaters – als Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes und zur Gestaltung des Alltags mit diesem und zur Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner alltäglichen Urteil F 2022 27 / F 2022 28 12