für über eine Woche zur Teilnahme an der K.________-Europameisterschaft zu erteilen (etwa: act. 35 S. 3 f., act. 31 Ziff. 7). So verstanden, ist die getroffene Regelung – entgegen dem oben E. 3.2.1.1 Ausgeführten – klarerweise nicht geeignet, den schwelenden Elternkonflikt zu entschärfen und von den Kindern fernzuhalten, sondern sie befeuert den Konflikt zusätzlich (vgl. dazu bereits die Stellungnahme der Kindesverfahrensvertreterin vom 26. Juli 2022, act. 11 Ziff. 15). Eine solche Weisung wäre damit klarerweise nicht geeignet zum Schutz des Kindswohls und damit nicht verhältnismässig.