3.2.1.2 Wie der Beschwerdeführer geltend macht (je act. 1 Ziff. 8, act. 17 S. 2, act. 34 S. 4) und sich im Laufe des Instruktionsverfahrens deutlich herauskristallisiert hat, verstehen indes KESB und Kindsmutter die erteilte Weisung nicht im oben dargelegten Sinne. Vielmehr gehen sie davon aus, dass der Beiständin die Befugnis zukommen soll, in allgemeiner Weise gewisse Freizeitaktivitäten zu bewilligen, die dann beide Eltern vollumfänglich zu unterstützen hätten. Ihnen zufolge soll das so weit gehen, dass der Kindsvater verpflichtet wäre, etwa ein Ersuchen um Schuldispens für E.________ für über eine Woche zur Teilnahme an der K.________-Europameisterschaft zu erteilen (etwa: act.