der Kinder und Eltern gemeinsam ihren Alltag leben, und nicht um Zeit, die dem betreuenden Elternteil zur freien Verfügung und Freizeitgestaltung nach eigenem Belieben zusteht. Durch die Mitwirkung der Beiständin kann gewährleistet werden, dass E.________ und G.________ ihre Freizeit soweit möglich entsprechend ihren Wünschen und Neigungen gestalten können, unabhängig davon, bei welchem Elternteil sie sich jeweils aufhalten.