Bei dieser offensichtlich verfahrenen Ausgangslage erscheint es als geeignete und mildest mögliche Massnahme, wenn die KESB der Beiständin die Befugnis übertragen hat, die Freizeitausübungen der Kinder vorgängig verbindlich festzulegen, und beide Kindseltern angewiesen hat, die solchermassen festgelegten Hobbies zu unterstützen. Die Regelung erscheint auch insofern zur Wahrung des Kindswohls geeignet, als dieses gebietet, dass den Töchtern mit zunehmendem Alter ein immer grösseres Mitspracherecht bei der Auswahl ihrer Freizeitbeschäftigungen gewährt wird, zumal es sich bei der Betreuungszeit eines Elternteils im Rahmen der alternierenden Obhut grundsätzlich um Zeit handelt, in