O., S. 60). Der Kindsvater zeigte daraufhin jeweils ein rigides Abwehrverhalten, oft auch mit verbalen Ausfälligkeiten, fügte sich aber – soweit ersichtlich – letztlich in aller Regel angesichts der nun einmal bereits geweckten Wünsche von E.________ (so zuletzt auch hinsichtlich der K.________-Europameisterschaft in L.________, act. 37 Ziff. 3). In diesem Verhalten der Kindseltern treten klar deren Defizite in der Erziehungsfähigkeit zu tage, welche die psychologischen Gutachterinnen ausgemacht haben (E. 3.1.1 hiervor): Beide Eltern sind offenbar nicht in der Lage, Urteil F 2022 27 / F 2022 28 10