3.2.1.1 Es ist unbestritten, dass über die Freizeitaktivitäten von G.________ und E.________ in der Vergangenheit immer wieder Streit entbrannt ist zwischen den Kindseltern. Dabei ist festzustellen, dass der Konflikt jeweils im Wesentlichen nach folgendem Muster ablief: Die Kindsmutter ermittelte neue Aktivitäten oder Termine für die Kinder – bis anhin primär für E.________ – und stellte den Kindsvater dann vor vollendete Tatsachen (Formulierung formell als Anfrage, die Aktivitäten wurden mit Hinweis auf einen starken kindlichen Wunsch aber jeweils unabhängig von der Zustimmung des Kindsvaters und auch entgegen expliziten Anweisungen der Beiständin angemeldet, vgl. F 2022 27 KESB-act.