31 sowie Beilage 1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. November 2022, act. 40]). Der Entscheid über eine allfällige Anpassung der Sorge- und Obhutsregelung obläge indes dem Kantonsgericht (vgl. oben E. 2.2), das nicht nur durch einen Elternteil, sondern auch durch die KESB angerufen werden kann (Art. 134 ZGB). 3.2.1 Vor diesem Hintergrund ist zunächst auf die den Eltern erteilten Weisungen einzugehen (je Dispositiv-Ziff. 7 der angefochtenen Entscheide). Diese lauten wie folgt: "Die Eltern B.________ und A.________ werden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, dass sie alle (vorgängig in Zusammenarbeit mit der Beistandsperson und