ausserdem etwa BGer 5A_490/2021 vom 22. April 2022 E. 4.2). Ist hingegen absehbar, dass stets von neuem in Belangen, die einen gemeinsamen Entscheid erfordern, die Kindesschutzbehörde oder gar die Gerichte angerufen und um autoritative Entscheidung gebeten werden müssen, liegt dies offensichtlich nicht im Kindeswohl, zumal die Kinder jedes Mal miteinzubeziehen sind und die erhebliche Gefahr einer Verschleppung wichtiger Entscheide besteht (BGE 142 III 197 E. 3.5 f.; vgl. im vorliegenden Fall zur elterlichen Auseinandersetzung rund um den Abschluss einer Zahnzusatzversicherung etwa F 2022 27 KESB-act. 1.497; weiter konnte noch während hängigem Gerichtsverfahren über die Teilnahme von E._____