3.2 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beherrscht das gesamte Kindesschutzrecht. Er verlangt, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist (vgl. Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB). Damit darf der Gefahr insbesondere nicht durch eine der weniger einschneidenden Massnahmen nach Art. 307 ZGB vorgebeugt werden können (zum Ganzen: BGE 146 III 313 E. 6.2.7 mit Urteil F 2022 27 / F 2022 28 8