3.1.1 Vorliegend ist gestützt auf das durch die Vorinstanz eingeholte psychologische Gutachten der Klinik N.________ vom 4. Januar 2021 (je BF-act. 3; inkl. Ergänzung vom 16. Dezember 2021, F 2022 27 KESB-act. 5.13; fortan: Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten) festzuhalten, dass den Kindseltern je separat Erziehungsfähigkeit attestiert und eine Kindswohlgefährdung durch den einen oder anderen Elternteil für sich allein genommen verneint wird (Gutachten, a.a.O., S. 72, 79 f.). Immerhin verorteten die Gutachterinnen bei beiden Eltern Defizite in der Lenkungsfähigkeit, wenn es schwierig werde, sowie Einschränkungen der Bindungstoleranz.