302 Abs. 1 ZGB), einem Umfeld von Kontinuität und Stabilität, der Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an seine Beziehungspersonen und nach einer positiven Beziehung zu beiden Elternteilen, der Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts. Entsprechend ist das Wohl des Kindes gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohles des Kindes vorauszusehen ist (zum Ganzen: BGE 146 III 313 E. 6.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).