und die Eltern nicht von sich aus Abhilfe schaffen oder dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Das Kindeswohl verlangt insbesondere nach Förderung der Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht (vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB), einem Umfeld von Kontinuität und Stabilität, der Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an seine Beziehungspersonen und nach einer positiven Beziehung zu beiden Elternteilen, der Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts.