anwendbar. Die hier betroffenen Kinder (Verfahrensbeteiligte 3 und 4) haben ihren gesetzlichen Wohnsitz bei ihrer Mutter in M.________, Kanton Zug. Angefochten sind Entscheide der KESB Zug. Das Verwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der Beschwerden örtlich und sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Kindsvater durch die Entscheide der KESB vom 27. Mai 2022 berührt und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Die Beschwerden sind am 24. Juni 2022 (Poststempel) und damit rechtzeitig einreicht worden und entsprechen den übrigen formellen Anforderungen, so dass darauf einzutreten ist.