Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, wobei sich innert bis zum 25. Oktober 2022 gesetzter Frist die Kindesverfahrensvertreterin (am 20. Oktober 2022, act. 33), der Beschwerdeführer (am 21. Oktober 2022, act. 34) sowie die KESB (am 25. Oktober 2022, act. 35) vernehmen liessen, trat das Gericht auf diesen Antrag mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 nicht ein (act. 36). L. Innert bis zum 31. Oktober 2022 angesetzter Frist zur abschliessenden Stellungnahme in der Hauptsache ging eine weitere Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten 1 ein (act. 37), worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2022 (Poststempel) reagierte (act. 40).