H. Mit Datum vom 2. August 2022 gingen drei verschiedene Eingaben des Beschwerdeführers ein (act. 15-17). Die Verfahrensbeteiligte 1 äusserte sich mit Vernehmlassung sowie Stellungnahme vom 15. August 2022 (act. 21 f.); die Kindesverfahrensvertreterin liess sich am 16. August 2022 vernehmen (act. 23). Aus den Eingaben ging u.a. hervor, dass ein Verfahren um Abänderung der elterlichen Sorge oder Obhut am Kantonsgericht bis anhin nicht anhängig gemacht wurde, wobei indes die Kindsmutter zu Kenntnis gab, dass sie nicht (mehr) hinter der alternierenden Obhut stehe (act. 22 S. 2).