G. Mit Schreiben vom 29. Juli 2022 forderte die Vorsitzende die Beteiligten auf, insbesondere darzulegen, weshalb der Kindsvater seine Betreuungsverantwortung nicht während laufender Tennisstunde übernehmen könne und ob die Kindseltern nach wie vor an der alternierenden Obhut festhielten, oder ob diesbezüglich zwischenzeitlich ein Verfahren am Kantonsgericht anhängig gemacht worden sei (act. 14). Urteil F 2022 27 / F 2022 28 4