F. Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2022 nahm die Kindesverfahrensvertreterin Stellung. Sie beantragt aus Sicht der Kinder die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 7 und 9 der angefochtenen Entscheide aufzuheben und durch eine Regelung zu ersetzen, wonach beiden Eltern im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt werde, in der Betreuungszeit des jeweils anderen ohne dessen vorgängiges Einverständnis keine Termine, Hobbies etc. für die Kinder zu vereinbaren (act. 11). Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. 13).