D. B.________ sowie die KESB äusserten sich mit Stellungnahmen vom 8. bzw. 15. Juli 2022 (act. 6, 8) zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und beantragten dessen Abweisung. Erstere ersuchte ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. E. Das Verwaltungsgericht vereinigte mit Verfügung vom 11. Juli 2022 die Verfahren F 2022 27 sowie F 2022 28 (act. 7) und wies am 18. Juli 2022 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden ab (act. 9).