die jeweiligen Dispositiv-Ziffern 6 und 7 (Verpflichtung der Eltern zur Mediation sowie zur Unterstützung der vorgängig vereinbarten Freizeitaktivitäten) seien aufzuheben und es sei beiden Eltern im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, in der Betreuungszeit des jeweils anderen Elternteils ohne dessen vorgängiges Einverständnis keine Termine, Hobbies etc. für die Kinder zu vereinbaren. Weiter beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (je act. 1).