C. Gegen die beiden Entscheide der KESB vom 27. Mai 2022 erhob A.________ je Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt, es seien die jeweiligen Dispositiv-Ziffern 1 dahingehend abzuändern, dass die Kinderübergabe am Donnerstagabend wie bisher auf 17.30 Uhr festgelegt werde; die jeweiligen Dispositiv-Ziffern 6 und 7 (Verpflichtung der Eltern zur Mediation sowie zur Unterstützung der vorgängig vereinbarten Freizeitaktivitäten) seien aufzuheben und es sei beiden Eltern im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, in der Betreuungszeit des jeweils anderen Elternteils ohne dessen vorgängiges Einverständnis keine Termine, Hobbies etc. für die Kinder zu vereinbaren.