4 lit. e). Die Eltern wurden angewiesen, alle vorgängig in Zusammenarbeit mit der Beiständin und unter Einbezug ihrer Töchter festgelegten Freizeitausübungen, welche regelmässig und intensiv erfolgen im Sinne eines Kurses oder einer Vereinsaktivität, unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsort bzw. der elterlichen Betreuungszuteilung zu ermöglichen und die Kinder dabei umfassend zu unterstützen (je Dispositiv-Ziff. 7). Schliesslich ordnete die KESB für die Kindseltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB eine kinderorientierte Mediation an (je Dispositiv-Ziff. 6). Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde gestützt auf Art. 450c i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB