2.7], vorsorglich errichteten Beistandschaften). Der Beiständin wurde u.a. die Aufgabe übertragen, gemeinsam mit den Eltern und unter Einbezug der Kinder die Freizeitaktivitäten verbindlich festzulegen sowie die Einhaltung der Weisung bezüglich "Ausübung der Freizeitaktivitäten" zu begleiten und zu überwachen sowie in Bezug auf die Freizeitaktivitäten und Hobbies der Mädchen deren Interessen umzusetzen (je Dispositiv- Ziff. 4 lit.