{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-27_2022-11-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_27_5725904a692227324825c1f1a293ecded24c77dd48c83a4c5b75d2afccc4e3459f8d70ff97295030b275669aec821b4a427c3ccc2123922ea30066a0beef6d45?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded24c77dd48c83a4c5b75d2afccc4e3459f8d70ff97295030b275669aec821b4a427c3ccc2123922ea30066a0beef6d45&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_27", "Checksum": "e4cbea9f43978598ad2a2b2112ea31ab"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.11.2022 F 2022 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht | Kantonale Amtsstelle"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:37", "Checksum": "7a411f9e03a2ad53b57bbdd2d1abba84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.11.2022 F 2022 27\nRegeste:\nKindesschutzrecht | Kantonale Amtsstelle\n\n4. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden im Sinne der Erwägungen teilweise\ngutzuheissen.\n\n5. In Kindesschutzfällen sind keine Kosten zu erheben (§ 57 Abs. 2 EG ZGB). Mit\nBlick auf das je teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers und der Verfahrensbeteiligten\n1 sind den Genannten keine Parteientschädigungen zuzusprechen, sondern die jeweiligen\nKosten wettzuschlagen (d.h. die Beteiligten tragen je die eigenen Kosten). KESB und\nBeiständin haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).\n\nUrteil F 2022 27 / F 2022 28\n21\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.\n\n2. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 7 der KESB-Verfügung Nr. 2022/0778 vom 27. Mai\n2022 betreffend G.________ werden im Sinne der Erwägungen abgeändert und\nlauten neu wie folgt:\n\"1) […]\n- jedes zweite Wochenende von Donnerstagabend 18.00 Uhr bis\nMontagmorgen Schulbeginn;\n- jede Woche von Donnerstagabend 18.00 Uhr bis Samstagmorgen 10.00 Uhr;\n- die Kinder sind am Donnerstagabend 18.00 Uhr am Wohnsitz des Vaters zu\nübergeben, bzw. es ist im Zuge der Freizeitplanung die Übergabe im Voraus\ndetailliert und verbindlich zu regeln. […]\"\n\n\"7) Die Eltern B.________ und A.________ werden gestützt auf Art. 307 Abs. 3\nZGB angewiesen, die (vorgängig in Zusammenarbeit mit der Beistandsperson\nund unter Einbezug ihrer Tochter konkret im Sinne einer Stundenplanung\nfestgelegten) Freizeitausübungen unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsort\nbzw. der elterlichen Betreuungszuteilung, G.________ zu ermöglichen und sie\ndabei umfassend zu unterstützen. B.________ und A.________ werden weiter\nangewiesen, Kontaktaufnahmen untereinander zwecks Abänderung der durch\ndie Beiständin festgelegten Planung zu unterlassen und mit Blick auf die\njeweils laufende Planung ins Auge gefasste Aktivitäten mit Auswirkungen\n(auch) auf die Betreuungszeit des anderen Elternteils zuerst in den\nPlanungssitzungen mit diesem und der Beiständin einzubringen, bevor sie\nG.________ in Aussicht gestellt werden.\"\n\nUrteil F 2022 27 / F 2022 28\n22\n\n3. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 7 der KESB-Verfügung Nr. 2022/0779 vom 27. Mai\n2022 betreffend E.________ werden im Sinne der Erwägungen abgeändert und\nlauten neu wie folgt:\n\"1) […]\n- jedes zweite Wochenende von Donnerstagabend 18.00 Uhr bis\nMontagmorgen Schulbeginn;\n- jede Woche von Donnerstagabend 18.00 Uhr bis Samstagmorgen 10.00 Uhr;\n- die Kinder sind am Donnerstagabend 18.00 Uhr am Wohnsitz des Vaters zu\nübergeben, bzw. es ist im Zuge der Freizeitplanung die Übergabe im Voraus\ndetailliert und verbindlich zu regeln. […]\"\n\n\"7) Die Eltern B.________ und A.________ werden gestützt auf Art. 307 Abs. 3\nZGB angewiesen, die (vorgängig in Zusammenarbeit mit der Beistandsperson\nund unter Einbezug ihrer Tochter konkret im Sinne einer Stundenplanung\nfestgelegten) Freizeitausübungen unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsort\nbzw. der elterlichen Betreuungszuteilung, E.________ zu ermöglichen und sie\ndabei umfassend zu unterstützen. B.________ und A.________ werden weiter\nangewiesen, Kontaktaufnahmen untereinander zwecks Abänderung der durch\ndie Beiständin festgelegten Planung zu unterlassen und mit Blick auf die\njeweils laufende Planung ins Auge gefasste Aktivitäten mit Auswirkungen\n(auch) auf die Betreuungszeit des anderen Elternteils zuerst in den\nPlanungssitzungen mit diesem und der Beiständin einzubringen, bevor sie\nE.________ in Aussicht gestellt werden.\"\n\n4. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.\n\n5. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\nUrteil F 2022 27 / F 2022 28\n23\n\n8. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an\ndie Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), an\nRechtsanwalt C.________ (im Doppel), an D.________ sowie an Rechtsanwältin\nF.________ (im Doppel).\n\nZug, 23. November 2022\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2022 27 / F 2022 28\n"}