{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-27_2022-11-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_27_5725904a692227324825c1f1a293ecded24c77dd48c83a4c5b75d2afccc4e3459f8d70ff97295030b275669aec821b4a427c3ccc2123922ea30066a0beef6d45?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded24c77dd48c83a4c5b75d2afccc4e3459f8d70ff97295030b275669aec821b4a427c3ccc2123922ea30066a0beef6d45&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_27", "Checksum": "e4cbea9f43978598ad2a2b2112ea31ab"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.11.2022 F 2022 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht | Kantonale Amtsstelle"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:37", "Checksum": "7a411f9e03a2ad53b57bbdd2d1abba84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.11.2022 F 2022 27\nRegeste:\nKindesschutzrecht | Kantonale Amtsstelle\n\nden Eltern und der Umgang miteinander zur kindsgerechten Ausübung des\nBetreuungsrechts verbessert werden solle. Es sollen die Eltern, die sich von ihren\nÄngsten, Verletzungen und Erwachseneninteressen leiten liessen, mit den Interessen und\nBedürfnissen der Kinder konfrontiert werden, und sie sollen dabei erfahren, wie sich ihr\n\"Paarkonflikt\" auf die Befindlichkeit der Kinder auswirke und was sie im Interesse des\nKindswohls tun könnten. Vorliegend seien die Eltern nicht in der Lage, ihre Konflikte\nzugunsten ihrer Kinder zu minimieren. Sie hätten beide weiterhin an sich selber zu\narbeiten, um die hochstrittige Situation zu verändern, denn die KESB könne noch so\ndetaillierte Regelungen treffen; dies diene letztlich lediglich der Symptom-, nicht aber der\nUrsachenbekämpfung (je E. 6 der angefochtenen Entscheide; mit Verweis auf BGer\n5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4.3 zur Zulässigkeit der Anordnung einer\nPflichtmediation auch gegen den Willen der Eltern; vgl. dazu ausserdem BGer\n5A_506/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2).\n\n3.2.3.2 Der Beschwerdeführer lehnt eine Mediation nicht grundsätzlich ab, betrachtet eine\nsolche aber im gegenwärtigen Zeitpunkt als wenig sinnvoll, solange die Kindsmutter nach\nwie vor darauf bestehe, ihm um jeden Preis eine Kindswohlgefährdung nachweisen zu\nwollen und seinen Ruf zu schädigen (je act. 1 Ziff. 20 f.). Die Verfahrensbeteiligte 1 steht\neiner Mediation grundsätzlich ebenfalls offen gegenüber (act. 21 Ziff. 7), und auch die\nTöchter würden es begrüssen, wenn man den Eltern dort helfen könnte, wieder\nmiteinander zu kommunizieren, da es allein nicht gehe (act. 27).\n\n3.2.3.3 Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann im Punkt der Mediation vollumfänglich\nverwiesen werden. Es liegt hier eine ausserordentlich schwierige Familienkonstellation vor\nund das Kindeswohl wird nicht durch das Tun oder Unterlassen der Eltern je einzeln im\nUmgang mit ihren Töchtern, sondern durch den Konflikt zwischen den Eltern gefährdet\n(Gutachten, a.a.O., S. 61). Mit Blick darauf besteht nicht der geringste Zweifel daran, dass\ndie Verpflichtung der Eltern zur Teilnahme an einer kinderorientierten Mediation ein\ngeeignetes Mittel darstellt, um im Sinne des Kindswohls auf die toxische Situation\neinzuwirken, zumal auch beide Eltern einen hohen Leidensdruck berichten (vgl.\nGutachten, a.a.O., S. 80 f.). Dies gibt Anlass zur Hoffnung, dass ihr Konflikt doch noch in\nBahnen gelenkt werden kann, die dem Kindeswohl weniger schädlich sind. Daran ändert\ndas Scheitern einer ersten Mediation nichts, zumal zwischenzeitlich mit der weitgehenden\n\nUrteil F 2022 27 / F 2022 28\n19\n\nDelegation der Entscheide über die Freizeitgestaltung der Kinder an die Beiständin eine\nVeränderung der Ausgangslage eingetreten ist. Die Mediation ist umso mehr angezeigt,\nals es rechtsprechungsgemäss nicht angeht, dass die Kindesschutzbehörde die\nNichteinhaltung vereinbarter Regelungen, wodurch ein Elternteil die Kinder dem anderen\nElternteil entfremdet, sanktionslos hinnimmt, setzt sie doch dadurch für den\nmanipulierenden Elternteil einen Anreiz, weitere Übertretungen zu unternehmen (BGer\n5A_457/2009, a.a.O., E. 4.3 i.f. mit Hinweisen). Die KESB wird, mit anderen Worten,\nhandeln müssen, wenn sich auch künftig ein Elternteil oder beide Elternteile regelmässig\nüber behördliche Anordnungen zum Wohle der Kinder bewusst hinwegsetzen. Vor diesem\nHintergrund muss den Kindseltern bewusst sein, dass es sich bei der nun angeordneten\nMediation möglicherweise um ihre letzte Chance handelt zur Herbeiführung der – für die\nAufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge und der alternierenden Obhut grundsätzlich\nnotwendigen (oben E. 3.2 Ingress) – Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit. Die\nAnordnung einer Mediation erscheint demnach zumindest aus aktueller Sicht als\ngeeignetes, erfolgversprechendes Mittel, um darauf hinzuwirken, dass die Kindseltern in\nBezug auf weitere, bislang nicht geregelte Bereiche, in denen eine Kooperation und\nKoordination auch künftig nötig sein wird, einen Umgang miteinander entwickeln, der sich\nam Wohl ihrer Kinder orientiert statt am Nachweis und der Dokumentation vermeintlicher\nVerfehlung durch den jeweils anderen. Begründete Hoffnung weckt in diesem\nZusammenhang nicht zuletzt die Zusammenarbeit der Eltern bezüglich der Aufarbeitung\ndes Schulstoffs, den E.________ während der K.________-Europameisterschaft in\nL.________ verpasst hat (act. 40 und dazugehörige Beilage 4). Mit Blick auf die bei einem\nerneuten Scheitern drohenden, allenfalls sehr einschneidenden\nKindesschutzmassnahmen (mit der Kindesverfahrensvertreterin bis hin zur\nFremdplatzierung, act. 29), ist es umso dringlicher, dass die Kindeseltern in der Mediation\nihr eigenes Konfliktverhalten (oben E. 3.2.1.3) erkennen und bearbeiten. Dadurch\nunterscheidet sie sich auch von der Vermittlung, die regelmässig durch die Beiständin\ngeleistet wird: Geht es dort konkret um das Finden von Lösungen im Rahmen der Planung\nund der alltäglichen Entscheidfindung, handelt es sich hier nicht um eine zusätzliche\nPlattform zur Diskussion der alltäglichen Koordinationsfragen, sondern geht es darum,\ndass die Eltern ihren Elternkonflikt an der Wurzel angehen. Konkret werden sie darauf\nhinarbeiten müssen, dass der Kindsvater seine pauschale Abwehrhaltung gegenüber\nAnliegen der Kindsmutter aufgibt, sowie darauf, dass die Kindsmutter den Kindsvater als\n\nUrteil F 2022 27 / F 2022 28\n20\n\nsolchen akzeptiert, statt auf immer neuen Wegen und unter Beizug immer neuer Behörden\nund Fachpersonen vermeintliche Missstände in seinem Umgang mit den Töchtern\naufdecken zu wollen (vgl. KESB-act., ubique). Aus den dargelegten Gründen kann den\nAnträgen des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 6 der\nangefochtenen Entscheide nicht entsprochen werden.\n\n"}