{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-27_2022-11-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_27_5725904a692227324825c1f1a293ecded24c77dd48c83a4c5b75d2afccc4e3459f8d70ff97295030b275669aec821b4a427c3ccc2123922ea30066a0beef6d45?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded24c77dd48c83a4c5b75d2afccc4e3459f8d70ff97295030b275669aec821b4a427c3ccc2123922ea30066a0beef6d45&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_27", "Checksum": "e4cbea9f43978598ad2a2b2112ea31ab"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.11.2022 F 2022 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht | Kantonale Amtsstelle"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:37", "Checksum": "7a411f9e03a2ad53b57bbdd2d1abba84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.11.2022 F 2022 27\nRegeste:\nKindesschutzrecht | Kantonale Amtsstelle\n\nabgeändert werden soll, wenn er sich als unangemessen erweist (Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3\nZGB). Demgegenüber übt das Gericht Zurückhaltung, wo die dem Sachverhalt\nnäherstehende Vorinstanz nach Abklärung der Verhältnisse einen sachgerechten,\nnachvollziehbaren Entscheid gefällt hat, selbst wenn auch eine abweichende Regelung\nvorstellbar gewesen wäre (vgl. etwa VGer ZG V 2019 12 E. 2.2 mit Hinweisen). Vorliegend\nbedarf es angesichts des elterlichen Dauerkonflikts u.a. bezüglich der Übergaben am\nDonnerstagabend zweifelsohne einer näheren Regelung der Übergabemodalitäten, die\nden Kindern Stabilität gibt und langfristig Bestand haben kann, ohne weitere Absprachen\nzwischen den Eltern. Die Regel sollte entsprechend unabhängig vom aktuellen\nStundenplan des Vaters sowie den aktuell ausgeübten Freizeitbeschäftigungen der\nMädchen Geltung entfalten können. Dabei ist nicht einzusehen – und wurde auch auf\nNachfrage des Gerichts hin (act. 14) durch keine der beteiligten Parteien näher erläutert –\nweshalb das Ausüben einer organisierten Freizeitaktivität (etwa: Kurs, Vereinsaktivität) am\nDonnerstagabend einem Übergang der Betreuungsverantwortung auf den Vater\ngrundsätzlich entgegenstünde. Offenbleiben kann dabei an dieser Stelle, ob die Planung\nbestimmter Freizeitaktivitäten auf den Donnerstagabend dann im konkreten Fall\ntatsächlich angezeigt ist, was jeweils im Einzelfall zu erwägen ist, mit Blick u.a. auch auf\ndie gesamthafte zeitliche Belastung der Kinder sowie ihre sonstigen zeitlichen\nVerpflichtungen am Donnerstagnachmittag und -abend, auf ein Gleichgewicht zwischen\nSchularbeit, organisierten Freizeitaktivitäten, freier Zeit und Familienzeit, etc. (vgl. dazu\nausführlicher oben E. 3.2.1.1). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern der von der KESB\nfestgesetzte Zeitpunkt für den Übergang der Betreuungszuständigkeit unsachgemäss sein\nsollte. Dies gilt umso mehr, als 18:00 Uhr auch der Zeit entspricht, ab der in Familien mit\nschulpflichtigen Kindern üblicherweise das Abendessen eingenommen wird, und bis zu\nder sich allgemeinnotorisch Kinder im Alter von E.________ und G.________ zuhause\neinzufinden haben.\n\n3.2.2.4 Mit Blick auf die in der Vergangenheit aufgetretenen Übergabeprobleme (vgl. nur\netwa act. 34 S. 5 f.; F 2022 27 KESB-act. 1.235) erscheint indes die Regelung der KESB,\ndie lediglich den Zeitpunkt der Übergabe fixiert, sich aber weder zu deren Ort äussert noch\nzum Vorgehen, wenn die Töchter im Übergabezeitpunkt auswärts Aktivitäten im Sinne\neines regelmässigen Kurses o.ä. nachgehen, für sich allein nicht geeignet, künftige\nelterliche Konflikte zu vermeiden. Bereits die psychologischen Gutachterinnen forderten\n\nUrteil F 2022 27 / F 2022 28\n17\n\nfolgerichtig klare, verbindliche Regelungen hinsichtlich der Besuchsregelung (Daten,\nZeiten, Ort), welche nicht abgetauscht werden können (Gutachten, a.a.O., S. 86;\nausserdem E. 3.14 der angefochtenen Entscheide, je BF-act. 1). Die getroffene Regelung\nmuss in diesem Sinne und im Rahmen der durch den Beschwerdeführer gestellten\nRechtsbegehren (§ 71 VRG) dahingehend ergänzt werden, dass die Übergabe\ngrundsätzlich um 18:00 Uhr am Wohnort des Kindsvaters zu erfolgen hat. Dies drängt sich\nauf, da am Donnerstagabend das Abendessen beim Kindsvater eingenommen wird und\nentsprechend vorbereitet werden muss (vgl. etwa auch F 2022 27 KESB-act. 1.91, 1.95),\ndies nebst der Betreuung der jüngeren Halbschwester J.________, so dass es nicht\nsachgerecht wäre, den Kindsvater zur Abholung der Kinder erst um 18:00 Uhr in\nM.________ zu verpflichten. Ob die Kinder den Weg von M.________ nach O.________\nzum Kindsvater mittlerweile selbständig mit dem Fahrrad zurücklegen können\n(Wegstrecke von ca. 10-15 Minuten), oder ob die Kindsmutter sie begleiten muss, kann\nletzterer überlassen werden. Erfolgt die Übergabe am Wohnort des Vaters, besteht umso\nweniger Anlass, den Übergabezeitpunkt danach auszurichten, wann der Kindsvater auf\ndem Nachhauseweg von der Arbeit M.________ durchquert, zumal sich dieser Zeitpunkt\nbei einem Lehrer auch wieder ändern kann. Im Falle organisierter Freizeitaktivitäten oder\nSchulveranstaltungen der Kinder (zum Beispiel: Tenniskurs, Lagerrückblick) am\nDonnerstagabend ist im Rahmen der vorhergehenden Planung und Festsetzung der\nAktivitäten durch die Beiständin (vgl. je Disp.-Ziff. 4e der angefochtenen Entscheide)\ngleichzeitig verbindlich festzulegen, wo die Übergabe der Kinder stattfindet, bzw. wie das\nKind im Anschluss an die Aktivität zum Wohnort des Vaters gelangen soll (vgl. bereits\noben E. 3.2.1.1). Auch hier handelt es sich bei der ergänzten Regelung um ein\nnotwendiges, geeignetes und das mildest mögliche Mittel, um weitere Elternkonflikte vor\nden Augen der Kinder möglichst zu vermeiden.\n\n3.2.3 Schliesslich ist darauf einzugehen, ob die KESB zu Recht die Kindseltern gestützt\nauf Art. 307 Abs. 3 ZGB zur Teilnahme an einer kinderorientierten Mediation mit\nmindestens sechs Mediationssitzungen bei der Fachstelle P.________ verpflichtet hat\n(Dispositiv-Ziffern 6 der angefochtenen Entscheide).\n\n3.2.3.1 Die KESB begründete ihre Weisung zur Teilnahme an einer Pflichtmediation als\nKindesschutzmassnahme damit, dass durch die Mediation die Kommunikation zwischen\n\nUrteil F 2022 27 / F 2022 28\n18\n\n"}