{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-27_2022-11-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_27_5725904a692227324825c1f1a293ecded24c77dd48c83a4c5b75d2afccc4e3459f8d70ff97295030b275669aec821b4a427c3ccc2123922ea30066a0beef6d45?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded24c77dd48c83a4c5b75d2afccc4e3459f8d70ff97295030b275669aec821b4a427c3ccc2123922ea30066a0beef6d45&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_27", "Checksum": "e4cbea9f43978598ad2a2b2112ea31ab"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.11.2022 F 2022 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht | Kantonale Amtsstelle"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:37", "Checksum": "7a411f9e03a2ad53b57bbdd2d1abba84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.11.2022 F 2022 27\nRegeste:\nKindesschutzrecht | Kantonale Amtsstelle\n\ndurch die psychologischen Gutachterinnen festgestellten und anhand der Akten\nausgewiesenen Konfliktmusters der Eltern auf, in dem die Kinder offensichtlich\neinbezogen und instrumentalisiert werden. Die Beiständin fasste dieses zuhanden der\nGutachterinnen trefflich zusammen wie folgt: \"[…] bestehe bei den Kindseltern ein\nungünstiges Kommunikationsmuster. Die Kindsmutter sende dem Kindsvater E-Mails mit\nAnliegen und Forderungen, welche in die Betreuungszeit des Kindsvater fallen würden.\nDer Kindsvater zeige darauf eine rigide Reaktion, worauf die Kindsmutter sich in einer\nweiteren E-Mail erkläre, warum ihr Anliegen wichtig sei. Auf diese E-Mail antworte der\nKindsvater meist nicht oder nicht mehr sofort, was eine unsichere Situation für die\nKindsmutter und schlussendlich auch für die Kinder verursache. Die Kindsmutter ihrerseits\nhabe Ängste, müsse wissen, wie es laufe und übertrage ihre Ängste auf die Kinder.\"\n(Gutachten, a.a.O., S. 59, 71). Das Muster wurde von den Gutachterinnen selber bestätigt\n(Gutachten, a.a.O., S. 84) und ist für das Gericht auch anhand der Akten nachvollziehbar\n(vgl. exemplarisch nur etwa F 2022 27 KESB-act. 1.331, 1.293, 1.298, 5.12 Beilage grün 2\nS. 7). Mit den Gutachterinnen ist es demnach im aktuellen Zeitpunkt zwingend, dass klare,\nverbindliche Planungen gemacht werden, die nach der Festlegung durch die Beiständin\nnicht mehr abgeändert werden können (Gutachten, a.a.O., S. 86). Damit kann\ninsbesondere auch verhindert werden, dass bei der Kindsmutter und folglich dann auch\nbei den Kindern unnötige Unsicherheiten und Ängste entstehen. Dass es hingegen einen\nallfälligen Frust auszuhalten gelten wird, wenn infolge der rigiden Regelung gelegentlich\nTermine nicht wahrgenommen werden können, ist dabei in Kauf zu nehmen, zumal\njedenfalls wichtige Termine wie etwa Meisterschafts-Turniere jeweils (weit) im Voraus\nbekannt und damit planbar sein sollten. Dies gilt umso mehr, als E.________ und\nG.________ selber in ihrer Anhörung durch die Referentin am 21. September 2022\nerklärten, mit einer frühzeitigen Planung ihrer Freizeitaktivitäten im Sinne einer Art\nStundenplan einverstanden zu sein, wobei ihnen explizit vor allem daran gelegen war,\ndass ihre Eltern dann die entsprechenden Abmachungen auch einhalten sollten (act. 27).\nBei der in diesem Sinne angepassten und ergänzten Weisung an die Eltern handelt es\nsich um ein geeignetes Mittel zur Eindämmung des Elternkonflikts (durch Reduktion des\nkurzfristigen Koordinationsbedarfs unter den Eltern), das – nach Scheitern jeglicher\nRegelungen mit mehr Spielraum für die Kindseltern – zudem auch als das mildest\nmögliche Mittel anzusehen und damit verhältnismässig ist.\n\nUrteil F 2022 27 / F 2022 28\n15\n\n3.2.1.4 Das Vorhandensein dieses milderen Mittels, mit welchem dem berechtigten\nBedürfnis des Beschwerdeführers nach Schutz bei der Wahrnehmung seiner aus der\nalternierenden Obhut fliessenden Elternrechte und -pflichten Rechnung getragen wird,\nführt zur Abweisung seiner Anträge, es sei beiden Eltern im Sinne von Art. 307 Abs. 3\nZGB die Weisung zu erteilen, in der Betreuungszeit des jeweils anderen Elternteils ohne\ndessen vorgängiges Einverständnis keine Termine, Hobbies etc. für die Kinder zu\nvereinbaren.\n\n3.2.2 Zu überprüfen ist sodann der Zeitpunkt der Kinderübergabe am Donnerstagabend\n(je Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Entscheide).\n\n3.2.2.1 Die KESB hat den Zeitpunkt der Kinderübergabe am Donnerstag auf 18:00 Uhr\nfestgelegt (zuvor während der Dauer des Abklärungsverfahrens: 17:30 Uhr gemäss KESB-\nEntscheiden Nr. 2020/0790 und 0791 vom 14. Juli 2020, je BF-act. 9). Damit hat sie eine\nzwischen den Eltern umstrittene Umsetzungsmodalität der alternierenden Obhut geregelt,\ndie durch das Scheidungsgericht offengelassen wurde, hielt dieses doch nur\n\"Donnerstagabend\" als Übergabezeitpunkt fest (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts des\nKantons Zug vom 26. September 2018, dort Dispositiv-Ziff. 2.2, je BF-act. 2).\n\n3.2.2.2 Der Beschwerdeführer verlangt, es sei der Übergabezeitpunkt statt auf 18:00 Uhr\nauf 17:30 Uhr festzulegen, in Fortführung der zuvor zwischen dem 14. Juli 2020 und dem\n27. Mai 2022 geltenden, vorsorglichen Regelungen. Dieser Wunsch basiert offenbar\nprimär auf der praktischen Überlegung, die Kinder am Donnerstagabend auf dem\nNachhauseweg abholen zu können (KESB-Entscheide Nr. 2020/0790 und 0791 vom\n14. Juli 2020, a.a.O., S. 11), während die Kindsmutter und die Kinder sich für eine spätere\nÜbergabe (frühestens) um 18:00 Uhr primär deshalb aussprechen, weil die Kinder am\nDonnerstagabend noch mit Freundinnen spielen (G.________) bzw. einen Tenniskurs\nbesuchen (E.________) möchten (Protokoll der Anhörung vom 21. September 2022, act.\n27; Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten 1 vom 15. August 2022, act. 21 Ziff. 10).\n\n3.2.2.3 Das Verwaltungsgericht verfügt zwar über volle Kognition, kann also auch die\nErmessensausübung der KESB überprüfen (Art. 450a ZGB; oben E. 1). Das ändert\nabernichts daran, dass deren Entscheid bereits gemäss dem Gesetzeswortlaut nur\n\nUrteil F 2022 27 / F 2022 28\n16\n\n"}