{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-27_2022-11-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_27_5725904a692227324825c1f1a293ecded24c77dd48c83a4c5b75d2afccc4e3459f8d70ff97295030b275669aec821b4a427c3ccc2123922ea30066a0beef6d45?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded24c77dd48c83a4c5b75d2afccc4e3459f8d70ff97295030b275669aec821b4a427c3ccc2123922ea30066a0beef6d45&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_27", "Checksum": "e4cbea9f43978598ad2a2b2112ea31ab"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.11.2022 F 2022 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht | Kantonale Amtsstelle"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:37", "Checksum": "7a411f9e03a2ad53b57bbdd2d1abba84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.11.2022 F 2022 27\nRegeste:\nKindesschutzrecht | Kantonale Amtsstelle\n\nUnbestritten ist grundsätzlich die Befugnis der Beiständin, die Freizeitaktivitäten von\nE.________ und G.________ gemeinsam mit diesen sowie ihren Eltern verbindlich\nfestzulegen (je Dispositiv-Ziff. 4e). In den jeweiligen Dispositiv-Ziffern 7 wird als Beispiel\nfür durch die Eltern zu unterstützende Aktivitäten etwa der Besuch eines Kurses oder die\nTeilnahme an einer Vereinsaktivität erwähnt im Zusammenhang mit dem K.________-\nSpiel oder einem Freifach in der Schule. Dies kann – mit Blick auf das Erfordernis der\nEignung der Kindesschutzmassnahme zur Abwendung der Kindswohlgefährdung (oben E.\n3.2 Ingress) nur bedeuten, dass die Beiständin jeweils einzelne oder regelmässig\nwiederkehrende, in ihrem zeitlichen Umfang konkret vorhersehbare, Aktivitäten bewilligen\nkann, welche durch die Eltern alsdann zu unterstützen sind. Dies wird sie jeweils in\nAbwägung auch allfälliger Überlegungen tun, die gegen eine Bewilligung einer bestimmten\nAktivität sprechen (soeben E. 3.2.1.1). Ausgeschlossen bleiben muss hingegen eine\npauschale Bewilligung sämtlicher nur erdenklicher Aktivitäten im Zusammenhang mit\nbestimmten Hobbies der Töchter. Abgesehen davon, dass allgemeinnotorisch selbst in\nintakten Familien nicht immer und bedingungslos jede von den Kindern gewünschte\nAktivität ermöglicht werden kann (selbst bei grundsätzlich unterstützten Hobbies), käme in\nconcreto eine pauschale Bewilligung sämtlicher K.________-Aktivitäten offensichtlich\neiner Einladung an die Kindsmutter gleich, mit freier Hand die Betreuungszeit des\nKindsvaters \"durchzuplanen\", was offensichtlich den elterlichen Konflikt zusätzlich\nbefeuern würde, statt ihn zu beruhigen. Dass genau dies geschehen ist, zeigt der\nBeschwerdeführer nachvollziehbar auf (je act. 1 Ziff. 8 f. und je BF-act. 7, woraus erhellt,\ndass die Kindsmutter sich durch die getroffene Regelung ermuntert sah, umgehend mit\n\nUrteil F 2022 27 / F 2022 28\n13\n\nneuen Gerichtsverfahren zu drohen, wenn der Kindsvater nicht ihre Anweisungen zur\nWochenendgestaltung während seiner Betreuungszeit ausführe).\n\nUm weiteren Missverständnissen vorzubeugen, sind deshalb die Dispositiv-Ziffern 7 der\nangefochtenen Entscheide dahingehend umzuformulieren und zu ergänzen, dass die\nEltern lediglich die vorgängig in Zusammenarbeit mit der Beiständin und unter Einbezug\nihrer Töchter konkret im Sinne einer Stundenplanung festgelegten Freizeitausübungen\numfassend zu unterstützen haben. Dabei kann – wie bis anhin – dem Ermessen der\nBeiständin überlassen werden, in welchen Zeitabständen (etwa: monatlich, quartalsweise,\no.ä.) zum Voraus die verbindliche Planung der Freizeitaktivitäten sinnvollerweise erfolgen\nsollte, damit einerseits Ruhe einkehrt, anderseits aber auch möglichst alle wichtigen\nTermine berücksichtigt werden können. Inwiefern die Berufsbeiständin dabei nicht in der\nLage sein sollte, sich gegenüber den Kindseltern Gehör zu verschaffen und die Interessen\nder Kinder in Bezug auf die Freizeitgestaltung durchzusetzen, wie dies die\nVerfahrensbeteiligte 1 zu unterstellen scheint (act. 31 Ziff. 3), ist nicht ersichtlich. Soweit\ndie Kindsmutter Bezug nimmt auf die bislang schwierige Durchsetzung getroffener\nAbmachungen, sei lediglich Folgendes bemerkt: Sollten die Kindseltern auch künftig die\nvereinbarte Planung nicht respektieren – was n.B. in der Vergangenheit (auch) der\nKindsmutter zur Last gelegt werden muss, die etwa Ende März 2022 aktenkundig\nentgegen einer ausdrücklichen Anweisung der Beiständin sowie der damals gültigen\nprovisorischen Anordnung der KESB Tennisunterricht für E.________ am\nDonnerstagabend vereinbart hat (F 2022 27 KESB-act. 1.477, 1.323) –, wird die KESB\ngezwungen sein, weitere Kindesschutzmassnahmen zu ergreifen um insbesondere die\nzunehmende Entfremdung der Kinder vom Kindsvater zu verhindern (BGer 5A_457/2009\nvom 9. Dezember 2009 E. 4.3; ausserdem unten E. 3.2.3.3).\n\n3.2.1.3 Zu ergänzen sind die Dispositiv-Ziffern 7 weiter mit dem expliziten Hinweis darauf,\ndass die Eltern nach erfolgter Planung gegenseitige Kontaktaufnahmen mit dem Ziel von\nAbänderungen der durch die Beiständin verbindlich erstellten Freizeitplanung zu\nunterlassen haben und sie neue Aktivitäten, welche (auch) die Betreuungszeit des jeweils\nanderen tangieren, zuerst in die \"Planungssitzungen\" mit dem anderen Elternteil und der\nBeiständin einzubringen haben, bevor sie den Kindern in Aussicht gestellt werden. Eine\nentsprechende Regelung drängt sich aufgrund des sowohl durch die Beiständin als auch\n\nUrteil F 2022 27 / F 2022 28\n14\n\n"}