{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-27_2022-11-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_27_5725904a692227324825c1f1a293ecded24c77dd48c83a4c5b75d2afccc4e3459f8d70ff97295030b275669aec821b4a427c3ccc2123922ea30066a0beef6d45?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded24c77dd48c83a4c5b75d2afccc4e3459f8d70ff97295030b275669aec821b4a427c3ccc2123922ea30066a0beef6d45&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_27", "Checksum": "e4cbea9f43978598ad2a2b2112ea31ab"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.11.2022 F 2022 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht | Kantonale Amtsstelle"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:37", "Checksum": "7a411f9e03a2ad53b57bbdd2d1abba84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.11.2022 F 2022 27\nRegeste:\nKindesschutzrecht | Kantonale Amtsstelle\n\nBei dieser offensichtlich verfahrenen Ausgangslage erscheint es als geeignete und mildest\nmögliche Massnahme, wenn die KESB der Beiständin die Befugnis übertragen hat, die\nFreizeitausübungen der Kinder vorgängig verbindlich festzulegen, und beide Kindseltern\nangewiesen hat, die solchermassen festgelegten Hobbies zu unterstützen. Die Regelung\nerscheint auch insofern zur Wahrung des Kindswohls geeignet, als dieses gebietet, dass\nden Töchtern mit zunehmendem Alter ein immer grösseres Mitspracherecht bei der\nAuswahl ihrer Freizeitbeschäftigungen gewährt wird, zumal es sich bei der Betreuungszeit\neines Elternteils im Rahmen der alternierenden Obhut grundsätzlich um Zeit handelt, in\nder Kinder und Eltern gemeinsam ihren Alltag leben, und nicht um Zeit, die dem\nbetreuenden Elternteil zur freien Verfügung und Freizeitgestaltung nach eigenem Belieben\nzusteht. Durch die Mitwirkung der Beiständin kann gewährleistet werden, dass\nE.________ und G.________ ihre Freizeit soweit möglich entsprechend ihren Wünschen\nund Neigungen gestalten können, unabhängig davon, bei welchem Elternteil sie sich\njeweils aufhalten. Der eingesetzten, erfahrenen Berufsbeiständin ist es dabei zuzutrauen,\ndass sie im Rahmen der Planung die für die Kinder wichtigen Termine aufnimmt, aber\nauch begründete Anliegen des jeweils betreuenden Elternteils berücksichtigt, die im\nEinzelfall gegen das Ansetzen eines bestimmten Kurses oder Termins sprechen (etwa:\nfinanzieller Engpass oder Terminkollision). Als neutrale Mittlerin kann sie hier die\nzwingend notwendigen Abwägungen treffen und verhindern, dass etwa das K.________-\nSpiel von E.________ über alles andere gestellt wird, insbesondere auch über für ihre\nSchwestern und die Familie des Kindsvaters wichtige Termine und Aktivitäten. In der\nVergangenheit ist es ihr dabei nicht zuletzt auch gelungen, für E.________ und\nG.________ wichtige K.________-Turniere vorausschauend zu ermöglichen, indem sie\n\nUrteil F 2022 27 / F 2022 28\n11\n\nbei den Eltern auf einen Abtausch von Wochenenden hingewirkt hat, wo es dem\nKindsvater etwa nachvollziehbar nicht zuzumuten war, die Töchter selber an ein Turnier zu\nbegleiten (etwa zufolge Präsenz der Kindsmutter und dessen Lebensgefährten am Anlass\noder zufolge anderweitiger familiärer Verpflichtungen gegenüber seiner jüngsten Tochter).\nVon den Kindseltern ist dabei selbstverständlich zu fordern, dass sie sowohl die\nanstehenden wichtigen Termine der Kinder als auch ihre allfälligen Einwände jeweils im\nRahmen der Planung frühzeitig einbringen, und akzeptieren, dass spätere Änderungen\nnicht mehr möglich sind, solange diese regelhaft zu Konflikten führen, die unter Einbezug\nder Kinder geführt werden (vgl. zum Konfliktmuster eingehend untenstehend E. 3.2.1.3).\nEs versteht sich dabei von selbst, dass die Einschätzung, ob eine bestimmte Aktivität als\nmöglich und opportun bewilligt werden kann, auch davon abhängt, ob allfällige\nUmsetzungsmodalitäten verbindlich geregelt werden können (etwa: wer holt E.________ –\nsofern noch nötig – vom Tennis am Donnerstagabend ab).\n\n3.2.1.2 Wie der Beschwerdeführer geltend macht (je act. 1 Ziff. 8, act. 17 S. 2, act. 34\nS. 4) und sich im Laufe des Instruktionsverfahrens deutlich herauskristallisiert hat,\nverstehen indes KESB und Kindsmutter die erteilte Weisung nicht im oben dargelegten\nSinne. Vielmehr gehen sie davon aus, dass der Beiständin die Befugnis zukommen soll, in\nallgemeiner Weise gewisse Freizeitaktivitäten zu bewilligen, die dann beide Eltern\nvollumfänglich zu unterstützen hätten. Ihnen zufolge soll das so weit gehen, dass der\nKindsvater verpflichtet wäre, etwa ein Ersuchen um Schuldispens für E.________ für über\neine Woche zur Teilnahme an der K.________-Europameisterschaft zu erteilen (etwa:\nact. 35 S. 3 f., act. 31 Ziff. 7). So verstanden, ist die getroffene Regelung – entgegen dem\noben E. 3.2.1.1 Ausgeführten – klarerweise nicht geeignet, den schwelenden Elternkonflikt\nzu entschärfen und von den Kindern fernzuhalten, sondern sie befeuert den Konflikt\nzusätzlich (vgl. dazu bereits die Stellungnahme der Kindesverfahrensvertreterin vom\n26. Juli 2022, act. 11 Ziff. 15). Eine solche Weisung wäre damit klarerweise nicht geeignet\nzum Schutz des Kindswohls und damit nicht verhältnismässig. Im Übrigen erscheint\nfraglich, ob sie überhaupt durch die KESB erteilt werden dürfte, da die Vereinbarkeit mit\nder kantonsgerichtlich angeordneten alternierenden Obhut zweifelhaft erscheint. Eine\nsolche Regelung liefe darauf hinaus, die Obhut des Kindsvaters – als Befugnis zur\ntäglichen Betreuung des minderjährigen Kindes und zur Gestaltung des Alltags mit diesem\nund zur Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner alltäglichen\n\nUrteil F 2022 27 / F 2022 28\n12\n\nPflege und laufenden Erziehung (vgl. etwa Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar\nZivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 298 ZGB N. 4) – faktisch ihres Gehalts zu entleeren\nund den Kindsvater gleichsam ähnlich wie etwa ein Au Pair zum bloss ausführenden\nWeisungsempfänger der Mutter herabzusetzen. Ebenso zweifelhaft ist, ob der Kindsvater\nim Rahmen einer Weisung verpflichtet werden könnte, seine elterliche Sorge in eine\nbestimmte Richtung hin auszuüben, zumal diesbezüglich im Falle einer konkreten\nBlockade der Kindseltern zu deren Behebung grundsätzlich – sofern das Kindswohl\ngefährdet ist – die Möglichkeit eines Entscheids durch die KESB zur Verfügung steht (Art.\n307 Abs. 1 ZGB; BGE 146 III 313 E. 6.2.3).\n\n"}