{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-27_2022-11-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_27_5725904a692227324825c1f1a293ecded24c77dd48c83a4c5b75d2afccc4e3459f8d70ff97295030b275669aec821b4a427c3ccc2123922ea30066a0beef6d45?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded24c77dd48c83a4c5b75d2afccc4e3459f8d70ff97295030b275669aec821b4a427c3ccc2123922ea30066a0beef6d45&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_27", "Checksum": "e4cbea9f43978598ad2a2b2112ea31ab"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.11.2022 F 2022 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht | Kantonale Amtsstelle"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:37", "Checksum": "7a411f9e03a2ad53b57bbdd2d1abba84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.11.2022 F 2022 27\nRegeste:\nKindesschutzrecht | Kantonale Amtsstelle\n\nIn diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die aktuell geltende, geteilte\nelterliche Sorge und alternierende Obhut nach der Rechtsprechung ein Minimum an\nelterlicher Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit voraussetzen (vgl. grundlegend\nBGE 141 III 472 E. 4.6; 142 III 197 E. 3.6; ausserdem etwa BGer 5A_490/2021 vom\n22. April 2022 E. 4.2). Ist hingegen absehbar, dass stets von neuem in Belangen, die\neinen gemeinsamen Entscheid erfordern, die Kindesschutzbehörde oder gar die Gerichte\nangerufen und um autoritative Entscheidung gebeten werden müssen, liegt dies\noffensichtlich nicht im Kindeswohl, zumal die Kinder jedes Mal miteinzubeziehen sind und\ndie erhebliche Gefahr einer Verschleppung wichtiger Entscheide besteht (BGE 142 III 197\nE. 3.5 f.; vgl. im vorliegenden Fall zur elterlichen Auseinandersetzung rund um den\nAbschluss einer Zahnzusatzversicherung etwa F 2022 27 KESB-act. 1.497; weiter konnte\nnoch während hängigem Gerichtsverfahren über die Teilnahme von E.________ an der\nK.________-Europameisterschaft in L.________ im November 2022 erst wenige Tage vor\nder Abreise eine Einigung zwischen den Eltern gefunden werden, die von der Schule\nmitgetragen werden konnte [Bewilligung eines ausserordentlichen Urlaubs vom 2. bis\n11. November 2022; Beilage 3 zur Eingabe der Verfahrensbeteiligten 1 vom 31. Oktober\n2022, act. 37], wobei durch die Mutter eine Vielzahl von Stellen mit immer wieder anderen\nAnträgen bedient wurden [vgl. etwa act. 31 sowie Beilage 1 zur Eingabe des\nBeschwerdeführers vom 7. November 2022, act. 40]). Der Entscheid über eine allfällige\nAnpassung der Sorge- und Obhutsregelung obläge indes dem Kantonsgericht (vgl. oben\nE. 2.2), das nicht nur durch einen Elternteil, sondern auch durch die KESB angerufen\nwerden kann (Art. 134 ZGB).\n\n3.2.1 Vor diesem Hintergrund ist zunächst auf die den Eltern erteilten Weisungen\neinzugehen (je Dispositiv-Ziff. 7 der angefochtenen Entscheide). Diese lauten wie folgt:\n\n\"Die Eltern B.________ und A.________ werden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB\nangewiesen, dass sie alle (vorgängig in Zusammenarbeit mit der Beistandsperson und\n\nUrteil F 2022 27 / F 2022 28\n9\n\nunter Einbezug ihrer Tochter festgelegten) Freizeitausübungen, welche regelmässig und\nintensiv erfolgen im Sinne eines Kurses oder einer Vereinsaktivität (wie K.________\nspielen, Schwimmen, Theaterspielen, Klettern, Freifächer in der Schule o.ä.) unabhängig\nvom jeweiligen Aufenthaltsort bzw. der elterlichen Betreuungszuteilung, [G.________ bzw.\nE.________] zu ermöglichen und sie dabei umfassend zu unterstützen\".\n\nDispositiv-Ziffer 4e der angefochtenen Entscheide, worauf Ziffer 7 Bezug nimmt, lautet:\n\n\"Der Beistandsperson werden folgende Aufgaben übertragen: […]\ne) gemeinsam mit den Eltern und unter Einbezug von [G.________ bzw. E.________] die\nFreizeitaktivitäten verbindlich festzulegen sowie die Einhaltung der Weisung bezüglich\n'Ausübung der Freizeitaktivitäten' zu begleiten und zu überwachen sowie in Bezug auf die\nFreizeitaktivitäten bzw. Hobbys die Interessen von [G.________ bzw. E.________]\numzusetzen\".\n\n3.2.1.1 Es ist unbestritten, dass über die Freizeitaktivitäten von G.________ und\nE.________ in der Vergangenheit immer wieder Streit entbrannt ist zwischen den\nKindseltern. Dabei ist festzustellen, dass der Konflikt jeweils im Wesentlichen nach\nfolgendem Muster ablief: Die Kindsmutter ermittelte neue Aktivitäten oder Termine für die\nKinder – bis anhin primär für E.________ – und stellte den Kindsvater dann vor vollendete\nTatsachen (Formulierung formell als Anfrage, die Aktivitäten wurden mit Hinweis auf einen\nstarken kindlichen Wunsch aber jeweils unabhängig von der Zustimmung des Kindsvaters\nund auch entgegen expliziten Anweisungen der Beiständin angemeldet, vgl. F 2022 27\nKESB-act. 1.483 und 1.406 bezüglich Tennis-Training am Donnerstagabend und\nTheateraufführung von E.________ parallel zur Geburtstagsfeier von G.________), unter\nEinsatz der mangelnden Frustrationstoleranz der älteren Tochter gegen den Vater (vgl.\nhierzu Gutachten, a.a.O., S. 60). Der Kindsvater zeigte daraufhin jeweils ein rigides\nAbwehrverhalten, oft auch mit verbalen Ausfälligkeiten, fügte sich aber – soweit ersichtlich\n– letztlich in aller Regel angesichts der nun einmal bereits geweckten Wünsche von\nE.________ (so zuletzt auch hinsichtlich der K.________-Europameisterschaft in\nL.________, act. 37 Ziff. 3). In diesem Verhalten der Kindseltern treten klar deren Defizite\nin der Erziehungsfähigkeit zu tage, welche die psychologischen Gutachterinnen\nausgemacht haben (E. 3.1.1 hiervor): Beide Eltern sind offenbar nicht in der Lage,\n\nUrteil F 2022 27 / F 2022 28\n10\n\nE.________ auch einmal ein klares und gemeinsames \"nein\" zu vermitteln und ihren Frust\nauszuhalten (gutachterlich festgestellte Defizite in der Lenkungsfähigkeit). Die Kindsmutter\nkann es offensichtlich nicht sein lassen, immer neue und z.T. auch spontane Termine für\ndie Kinder zu planen und damit auch ggf. bereits bestehende, anderweitige Pläne über\nden Haufen zu werfen (Defizite in der Stabilität, Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit). Der\nKindsvater ist seinerseits so absorbiert durch die Abwehr der Eingriffe der Kindsmutter in\nseinen Zuständigkeitsbereich, dass offenbar kaum Raum und Zeit bleibt für Gespräche\ndirekt mit den Kindern über deren Hobbies und Perspektiven (Defizite in der\nPerspektivenübernahme der Kinder).\n\n"}